Sorgfaltspflichten
Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) verpflichtet seit dem 1. Januar 2023 Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern im Inland, dafür zu sorgen, dass menschenrechts- und umweltbezogene Standards in ihren Lieferketten eingehalten werden. Zum 1. Januar 2024 ist dieser Schwellenwert auf 1.000 Arbeitnehmer gesunken. Zudem hat das Gesetz mittelbar auch Auswirkungen auf Unternehmen unterhalb des Schwellenwertes, da verpflichtete Unternehmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten mit ihren Zulieferern zusammenarbeiten müssen, auch wenn diese selbst nicht nach dem LKSG verpflichtet sind.
Ferner droht eine weitere Verschärfung durch EU-Recht: Die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) soll bis zum 26.07.2026 in nationales Recht umgesetzt werden.
Weitere Sorgfalts-, Prüf- und Berichtspflichten ergeben sich aus der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte (EUDR), der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und der geplanten EU-Richtlinie über Umweltaussagen (Green Claims).
Diese führen zu einer Überlastung der kleinen und mittelständischen Unternehmen.
Der BVDM fordert daher im Rahmen des von der EU-Kommission vorgelegten „Omnibus-Pakets“ zum Bürokratieabbau weitergehende Maßnahmen, damit insbesondere kleine und mittlere Unternehmen spürbar entlastet werden.“