Umwelt und Nachhaltigkeit
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Novelle der 31. BImSchV erhöht Bürokratieaufwand für Betreiber genehmigungspflichtiger Anlagen

T+F 28/2023

In Kürze tritt die Novelle der 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (31. BImSchV) in Kraft. Die Verordnung betrifft Druckereien, deren Lösemittelverbrauch oberhalb bestimmter Schwellenwerte liegt. Die Novelle verschärft nicht nur die VOC-Grenzwerte, sondern stellt auch neue Anforderungen an das Erstellen und Prüfen von Lösemittelbilanzen.

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Julia Rohmann
Referentin Umweltschutz/Arbeitssicherheit