Ausbildung

Neue Regelungen für die Berufsausbildung im Berufsbildungsgesetz

BP 10/2024

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) wird durch das Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) aktualisiert. Darin sind Regelungen zur Digitalisierung von Abläufen und Verwaltungsprozessen in der Berufsbildung sowie ein Feststellungsverfahren über die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit für Menschen ohne Berufsabschluss, die sogenannte Berufsvalidierung, enthalten.

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Mit der Veröffentlichung des BVaDiG am 23. Juni 2024 im Bundesgesetzblatt treten die darin enthaltenen Regelungen zum 1. August 2024 in Kraft. Ausgenommen davon sind die Vorschriften zur Berufsvalidierung, die ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung kommen.

In Bezug auf die Digitalisierung sind u. a. folgende neue Regelungen in das BBiG übernommen worden:

  • Berufsausbildungsverträge können nun auch digital übermittelt werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass sich der Vertragstext beim Empfänger abspeichern und ausdrucken lässt. Ebenso bedarf es eines Empfangsnachweises über den Erhalt (§ 11 BBiG).
  • Das Berichtsheft muss für die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht mehr vom Auszubildenden und Ausbildenden unterzeichnet werden. So können digitale Berichtshefte ohne Medienbruch an die zuständige Kammer übermittelt werden (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).
  • Ausbildungsinhalte können in angemessenem Umfang auch digital mobil vermittelt werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Ausbildungsinhalte für die Vermittlung auf Distanz geeignet sind und die entsprechende Technik vorhanden ist (§ 28 Abs. 2 BBiG). Hierzu hat der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung  eine Empfehlung herausgegeben. Die für das mobile Arbeiten zusätzlich erforderliche Hard- und Software sind den Auszubildenden kostenlos bereitzustellen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).
  • Prüfungsleistungen können nun auch von Prüfenden per Videokonferenz abgenommen und bewertet werden. Dabei muss allerdings mindestens ein Prüfungsausschussmitglied vor Ort sein und die Prüfungsleistung muss für diese Form geeignet sein (§ 42a BBiG).

Mit dem Feststellungsverfahren für die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs, kurz Berufsvalidierung, sollen berufliche Kompetenzen, die nicht durch eine Berufsausbildung erlernt wurden, sichtbar gemacht werden. Das Projekt „Valikom“ erprobte seit 2018 das Feststellungsverfahren für ausgewählte Berufe. Durch die Übernahme in das BBiG gibt es zukünftig für Menschen ohne entsprechenden Berufsabschluss einen Anspruch darauf, in allen anerkannten Ausbildungsberufen eine Berufsvalidierung zu durchlaufen. Nachfolgend werden die Regelungen zur Zulassung und Durchführung der Berufsvalidierung kurz erläutert:

  • Antragsberechtigt ist, wer im Referenzberuf keinen Abschluss hat und nachweisen kann, dass er das eineinhalbfache der Ausbildungsdauer in dem Beruf tätig war. Bei ausländischen Bewerbern ist ein Wohnsitz in Deutschland erforderlich und die Hälfte der geforderten Berufstätigkeit muss im Inland absolviert worden sein. Das Mindestalter beträgt 25 Jahre (§ 50b BBiG).
  • Es kann ein Antrag auf überwiegende oder vollständige Vergleichbarkeit gestellt werden. Eine vollständige Validierung ermöglicht die Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 BBiG.
  • Die Durchführung erfolgt durch ein Festellungstandem aus jeweils einem arbeitgeberseitig und einem arbeitnehmerseitig berufenen Mitglied aus den Prüfungsausschüssen des entsprechenden Referenzberufs. Dabei führt eine Person die Feststellung durch, während die andere Person als Beisitzer anwesend ist. Bei der Berufsvalidierung soll auf schriftliche Aufgaben verzichtet werden, wenn mittels mündlichen und praktischen Aufgaben eine Feststellung möglich ist. Bei einer überwiegenden Vergleichbarkeit wird ein Bescheid mit den festgestellten und den nicht festgestellten Handlungsfähigkeiten ausgestellt und bei vollständiger Vergleichbarkeit ein Zeugnis (§ 50c BBiG).

Allerdings liegt die für die Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen zur Berufsvalidierung notwendige Verordnung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung noch nicht vor. Daher ist es noch offen, wer mit der Erstellung der aus der Ausbildungsordnung des Referenzberufes abgeleiteten Inhalte für das Feststellungsverfahren beauftragt wird. Auch ist noch nicht geklärt, wer für die Kosten des Verfahrens aufkommt.

Im Rahmen des BVaDiG wurde in § 15 Abs. 2 BBiG festgelegt, dass die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Die Bundesländer können gesetzlich regeln, ob die Berufsschulnoten im Abschlusszeugnis ausgewiesen werden (§ 37 Abs. 3 BBiG).

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Frank Fischer
Referent Bildungspolitik