Hinweisgeberschutz
Sozialpolitik
Hinweisgeberschutzgesetz – Ablauf der Übergangsfristen
SP 47/2023
Bis zum 17. Dezember 2023 müssen alle Unternehmen ab 50 Beschäftigten interne Meldestellen für Rechtsverstöße nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einrichten. Der bvdm informiert in einem Merkblatt über die Anforderungen.
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Ansprechpartner
Sabine Dresbach
Syndikusrechtsanwältin
Referentin Sozialpolitik/Recht
Referentin Sozialpolitik/Recht